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Allgemeine Geschäftsbedingungen der CRIMEX GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der CRIMEX GmbH

  • GELTUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

    1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen der CRIMEX GMBH (nachfolgend: wir) und Kunden, die Unternehmer sind. Dies gilt auch dann, wenn wir den Kunden bei Folgegeschäften nicht nochmals auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen.
    2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsinhalt. Dies gilt selbst bei Kenntnis oder, wenn wir der Geltung nicht nochmals ausdrücklich widersprechen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
    3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
    4. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Übernehmen wir zusätzliche oder weitergehende Pflichten, wird hiervon die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt.
  • ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS

    1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt insbesondere für Artikel im Onlineshop.
    2. Der Vertrag kommt spätestens zustande durch unsere Auftragsbestätigung.
    3. Die Auftragsbestätigung erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg durch uns. Die Auftragsbestätigung kann darüber hinaus in Textform oder schriftlich durch uns erfolgen. Bei Fehlen einer Auftragsbestätigung kommt der Vertrag auch durch die Ausführung des Auftrages wirksam zustande.
    4. Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung bei uns annehmen. Weicht die Bestellung von unseren Vorschlägen oder unserem Angebot ab, wird der Kunde die Bestellung schriftlich abfassen und die Abweichungen kenntlich machen.
    5. Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung in der Regel bestätigen. Diese Zugangsbestätigung dokumentiert nur den Eingang der Bestellung und stellt keine verbindliche Annahme dar. Die Annahmeerklärung kann jedoch mit der Zugangsbestätigung verbunden werden.
  • BEAUFTRAGUNG VON DRITTEN

    1. Wir sind berechtigt, die uns übertragenen Leistungen selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen/Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen.
    2. Wir sind berechtigt, Aufträge zur Produktion von Waren, an denen wir vertragsgemäß mitgewirkt haben, im Namen und auf Rechnung des Kunden zu erteilen, sofern wir dem Kunden den Namen und die Anschrift des Dritten genannt haben und der Kunde nicht innerhalb einer Frist von einer Woche in Schriftform widersprochen hat.
  • LEISTUNGEN UND LEISTUNGSUMFANG

    1. Der Leistungsumfang ergibt sich grundsätzlich aus unserer Auftragsbestätigung.
    2. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde nicht. Im Übrigen gilt bei vorab übersandten Proben / Mustern deren Beschaffenheit nicht als zugesicherte Eigenschaft, soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung hierüber besteht.
    3. Verträge beinhalten grundsätzlich nicht unsere Verpflichtung zur Installation und Konfiguration, den Kunden zu beraten, einzuarbeiten oder dafür Material zur Verfügung zu stellen. Sofern wir derartige Leistungen gleichwohl, auf Basis gesonderter Vereinbarung, erbringen, gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Derart erbrachte Leistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
    4. Wenn eine Dokumentation oder ein Bedienungshandbuch geschuldet wird, dann lediglich in maschinenlesbarer Form, ggf. als Bestandteil der Ware, und nicht in einer bestimmten Sprache, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart.
    5. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, soweit nicht die Verwendbarkeit zu einem ggf. vertraglich vereinbarten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Wir behalten uns das Recht vor, Abänderungen und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, Materialverwendung und Ausführung vorzunehmen, soweit dadurch keine Beeinträchtigung der vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung des Vertragsgegenstandes eintritt. Soll die zu liefernde Ware nach Vorstellung des Kunden nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein oder geht der Kunde von einer bestimmten Verwendungseignung der Ware oder von einer bestimmten Beschaffenheit aus oder plant der Kunde den Einsatz der Ware für einen ungewöhnlichen Zweck, unter erhöhter Beanspruchung oder unter besonderen Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit oder für die Umwelt, ist er verpflichtet, uns vor Abschluss des Vertrages auf die entsprechenden Erwartungen und Umstände schriftlich hinzuweisen.
    6. Es besteht – soweit nicht ausdrücklich schriftlich Gegenteiliges vereinbart – keine Pflicht unsererseits zu überprüfen, ob unsere Leistungen mit Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind und wettbewerbsrechtlich zulässig sind. Die Prüfungspflicht trägt der Kunde. Auf schriftlichen Wunsch des Kunden können wir eine externe rechtliche Prüfung veranlassen; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.
    7. Wir schulden nicht die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- und Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe etc..
    8. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung und anderer Werke, insbesondere der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden sowie der Kennzeichnungs- und Informationspflichten, schulden wir nicht. Wir werden jedoch auf rechtliche Risiken hinweisen, sofern uns diese bei der Vorbereitung oder Ausführung des Auftrages bekannt werden.
    9. Die Aufbewahrung von Unterlagen (z.B. Reinzeichnungen, Kopien, Dateien, Texte, Vorlagen, Fotos, Arbeitsergebnisse etc.) schulden wir nicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
    10. Wir sind nicht verpflichtet, offene Dateien oder Layouts an den Kunden herauszugeben, falls dies nicht ausdrücklich vertraglich oder im Angebot vereinbart wurde. Wünscht der Kunde die Herausgabe von offenen Dateien, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Haben wir dem Kunden offene Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit unserer vorherigen Genehmigung geändert werden.
  • ANLIEFERUNG VON DRUCKVORLAGEN

    1. Sofern Vertragsgegenstand ist, Waren mit Beschriftungen und/oder Zeichnungen zu versehen und nichts anderes vereinbart ist, sind uns hierfür nach unseren speziellen Vorgaben vektorisierte EPS-Dateien als Druckvorlagen anzuliefern.
    2. Entsprechen Druckvorlagen nicht den Vorgaben, so kann der Kunde uns entweder mit der vergütungspflichtigen Anpassung beauftragen oder Daten gemäß der Spezifikation nach Abs. 1 anliefern.
    3. Liefert der Kunde keine spezifikationskonformen Druckvorlagen an und lässt auch keine Anpassung durchführen, so sind wir nach Ablauf von maximal zwei Wochen nach Mitteilung, dass die Daten nicht ordnungsgemäß sind, dazu berechtigt, den Vertrag zu beenden. Es fällt eine Bearbeitungspauschale von 150,00 EUR für die Prüfung der Vorlage an.
  • ENTWÜRFE UND FREIGABE

    1. Bei einem Konzept oder Entwurf haben wir das Recht, dem Kunden eine Prüffrist von maximal zwei Wochen einzuräumen, damit er feststellen kann, ob seine Wünsche, Bedürfnisse und Vorgaben in dem Konzept oder Entwurf abgebildet sind. Der Kunde erklärt uns gegenüber innerhalb der Prüffrist schriftlich die Freigabe. Mit der Freigabe wird das Konzept oder der Entwurf für die weitere Erstellungsleistung verbindliche Grundlage.
    2. Die Freigabe gilt nach Ablauf der Prüffrist als erklärt. Auf diese Folgen werden wir den Kunden bei der Bekanntgabe des Konzeptes und Entwurfs hinweisen.
  • RECHTE / FREISTELLUNG / REFERENZEN

    1. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche, schriftliche vorherige Zustimmung weder zugänglich gemacht noch zu Werbezwecken verwendet werden. Wir haben das Recht, jederzeit die Herausgabe vom Kunden zu verlangen. Dies gilt nur, soweit die Überlassung im Falle des Eigentums nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand ist.
    2. Wir behalten uns alle urheberrechtlichen und sonstigen Rechte an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verwertung und Veränderung der gewährten Leistungen in allen bekannten Verwertungsarten vor. Alle von uns gefertigten Schriftstücke, Entwürfe, Skizzen, Logos, Modelle, Photographien, Filme, Videoaufzeichnungen und mittels Softwareprogrammen gefertigte Simulationen sind unser Eigentum.
    3. Eine Rechteeinräumung an den Kunden erfolgt nur in dem ausdrücklich schriftlich vereinbarten Umfang. Die Rechteeinräumung ist stets auf den Zweck des erteilten Auftrags beschränkt; bei zeitlich befristeten Aufträgen über Konzeptionen und vergleichbaren Sachverhalten erfolgt die Rechteeinräumung nur für die Dauer unserer Beauftragung.
    4. Soweit wir dem Kunden Rechte übertragen, so geschieht dies unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen im Zusammenhang mit dem uns erteilten Auftrag.
    5. Soweit uns der Kunde Vorlagen und Material, wie z.B. Fotos, Texte, Grafiken und Software, zur Nutzung im Rahmen des Vertrages überlässt, insbesondere zur Verwendung bei der Gestaltung von Waren, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen und des Materials in dem im Vertrag vorgesehenen Umfang berechtigt ist und entsprechende Nutzungs- und Verwertungsrechte vorhanden sind. Weiter versichert der Kunde, dass er die Zustimmung Dritter, z.B. von auf Fotos abgebildeter Personen, eingeholt hat. Wegen eines Verstoßes des Kunden gegen diese Pflichten stellt er uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese uns gegenüber geltend machen, sofern der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst insbesondere die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung sowie Schadensersatz. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, im Falle unserer Inanspruchnahme unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die wir für die Prüfung der Ansprüche und die Verteidigung benötigen.
    6. Wir sind in jedem Fall berechtigt, die von uns entwickelten Leistungen zu signieren und in unserer Eigenwerbung zu verwenden und auf die Betreuung des Kunden hinzuweisen. Zudem sind wir zum Einbehalt von 5 Belegexemplaren berechtigt. Diese Belegexemplare dürfen wir auch für eigene Werbezwecke verwenden.
    7. Haben wir dem Kunden offene Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit unserer vorherigen Genehmigung geändert werden.
  • PREISE UND ZAHLUNG

    1. Von uns durchgeführte Leistungen sind entgeltpflichtig. Fremdkosten sind in unserem Entgelt nicht enthalten. Vorleistungen (wie z.B. Konzepte und Entwürfe) sind stets vergütungspflichtig und werden nach Aufwand, soweit nicht anders vereinbart, nach einem Stundensatz in Höhe von 75,00 EUR berechnet. Drittleistungen (z.B. Fotolizenzen, Satz- und Reprokosten) sind zusätzlich zu entrichten. Dies gilt auch, falls kein Auftrag zur Umsetzung / Produktion gegeben wird.
    2. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Verladung, Transport und evtl. Zoll, in Euro, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Zu den Preisen kommt ggf. die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
    3. Die Kosten für Verpackung, Versand, Zahlungsverkehr, Zollgebühren, etc. werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
    4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung mit Erteilung der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Folgen eines etwaigen Zahlungsverzuges des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde gerät spätestens mit Ablauf des 7. Tages nach Erhalt der Rechnung in Verzug.
    5. Bei mehreren fälligen Forderungen behalten wir uns das Recht vor, eine Zahlung, Ratenzahlung oder Anzahlung des Kunden zunächst zur Tilgung der Schuld zu verwenden, welche die geringste Sicherheit bietet, unter mehreren gleichsicheren zur Tilgung der älteren Schuld und unter gleichalten zur verhältnismäßigen Tilgung.
    6. Wir behalten uns das Recht vor, Preise entsprechend anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen (insbesondere durch Tarifabschlüsse oder Materialpreisänderungen) eintreten. Zugleich haben wir die Pflicht, Preise anzupassen, wenn Kostensenkungen eintreten.
    7. Zusätzliche, nach Auftragsbestätigung vereinbarte Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind innerhalb der in den Zahlungsbedingungen und – mangels Vorliegens solcher – in der Auftragsbestätigung oder Rechnung genannten Fristen zu bezahlen.
    8. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder – mangels Vorliegens solcher – der in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsfristen oder bei Umständen, die uns nach Vertragsschluss bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, werden sämtliche Forderungen unsererseits sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und unbeschadet der vorstehenden Rechte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. Sind Teilzahlungen vereinbart und ist der Kunde mit der Begleichung trotz angemessener Nachfristsetzung in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  • AUFRECHNUNG / ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

    1. Der Kunde hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, durch uns nicht bestritten oder anerkannt wurden.
    2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  • MEHR- UND MINDERLIEFERUNGEN

    1. Technisch bedingt behalten wir uns Mehr- und Minderlieferungen von bis zu 10% vor. Eine Berechnung erfolgt in Höhe der tatsächlich gelieferten Menge.
  • GEFAHRÜBERGANG, VERPACKUNG, VERSAND

    1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ (EXW/Werk Osnabrück gemäß Incoterms) vereinbart. Dies gilt auch für Teillieferungen und Teilleistungen, welche wir erbringen, soweit wir zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt sind.
  • LIEFERZEITEN

    1. Eine etwaige Lieferzeit ergibt sich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Verbindliche Liefertermine oder -fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen und Obliegenheiten vereinbarungsgemäß nachkommt. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen, es sei denn, wir haben die Verzögerung zu vertreten.
    2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, soweit wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig die falsche oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung herbeigeführt haben. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir werden den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird zurückerstattet, es sei denn, der Kunde erklärt, er sei mit der Lieferung nach Ablauf der Lieferfrist einverstanden.
    3. Liefertermine oder -fristen verschieben bzw. verlängern sich angemessen, wenn wir durch höhere Gewalt, aufgrund von Arbeitskämpfen oder aufgrund sonstiger nicht von uns zu vertretender Umstände an der rechtzeitigen Erbringung der Leistung gehindert sind. Die Unmöglichkeit der Beschaffung von Rohstoffen und Transportmitteln werden den vorstehenden Fällen gleichgestellt. Dies gilt auch, wenn entsprechende Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Für hieraus entstehende Schäden haften wir aus keinem Rechtsgrund. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles von dem Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen ihm in diesem Fall nicht zu.
  • TEILLIEFERUNGEN

    1. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn
      1. Die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
      2. Die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
      3. Dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzlich Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
    2. Teillieferungen können gesondert abgerechnet werden. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden den Kunden nicht von der Verpflichtung, die Restlieferung der Ware vertragsgemäß abzunehmen.
  • HAFTUNG UND SCHADENSERSATZ

    1. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen haben schriftlich unter Angabe der Art und des Umfanges der Abweichung von der vereinbarten bzw. üblichen Beschaffenheit oder Verwendungseignung zu erfolgen.
    2. Ein Sachmangel der Ware liegt vor, wenn die Ware unter Berücksichtigung der Regelung in § 4 wesentlich von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Ausführung, Menge, Beschaffenheit, Verwendungseignung oder, wenn nichts anderes vereinbart ist, von der in Osnabrück üblichen Beschaffenheit und Verwendungseignung abweicht. Ein Rechtsmangel der Ware liegt vor, wenn die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in der Bundesrepublik Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Weitergehende gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit unsererseits bleiben unberührt. Ist nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbart, sind wir insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware außerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei von Rechten/Ansprüchen Dritter ist.
    3. Bei berechtigten Beanstandungen kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung von mangelfreier Ware.
    4. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen.
    5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Außer im Falle einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung ist die Schadenersatzhaftung unsererseits jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, d.h. der Ersatz mittelbarer Schäden wie entgangener Gewinn oder Produktionsausfall ist ausgeschlossen.
    6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit bleibt von vorstehenden Beschränkungen unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, im Rahmen von Garantien sowie des § 478 BGB.
    8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang bzw. Abnahme. Unberührt bleiben Ansprüche auf Schadenersatz wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Körper-/Gesundheitsschäden, Ansprüchen aus Produkthaftung und im Rahmen des § 478 BGB. Nacherfüllungsmaßnahmen führen nicht zu einer Verlängerung der in Satz 1 geregelten Frist und beinhalten kein, einen neuen Verjährungsbeginn auslösendes, Anerkenntnis.
    9. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
    10. Soweit unsere Haftung gegenüber dem Kunden nach diesen Bedingungen ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeiter.
  • ABNAHME

    1. Soweit gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist, hat der Kunde in sich abgeschlossene Teilleistungen und Zwischenergebnisse sowie das endgültige Werk auf unser Verlangen hin unverzüglich abzunehmen. Eine Freigabe des Kunden ist eine Abnahme. Die Zusendung der Rechnung an den Kunden gilt gleichzeitig als Mitteilung, dass unsere Leistung vollständig fertiggestellt worden ist. Dies gilt nicht bei Abschlagsrechnungen. Sofern nicht der Kunde bereits die Abnahme ausdrücklich erklärt hat, gilt unsere Leistung als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang die Abnahme unserer Leistung verlangt.
  • EIGENTUMSVORBEHALT

    1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Kunde schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
    2. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
    3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
    4. Der Kunde darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
    5. Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, können wir vom Kunden verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
    6. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
    7. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und wir uns bereits jetzt einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an.
    8. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren.
    9. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
    10. Wenn der Kunde dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
    11. Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, welche wir auf Veranlassung des Kunden vornehmen, gilt, wenn die vorstehenden dinglichen Sicherungsrechte nicht wirksam vereinbart werden können, für sämtliche offene Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und uns dasjenige dingliche Sicherungsrechts als vereinbart, welches den vorstehenden Sicherungsrechten am nächsten kommt und nach der jeweiligen Rechtsordnung zulässig und möglich ist.
  • SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes ist dabei auch für den Fall ausdrücklich ausgeschlossen, dass eine Anwendung in den Geschäftsbedingungen des Kunden vorgesehen ist.
    2. Sämtliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung durch uns. Unsere Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen oder Garantien zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen hinausgehen. Sie sind ferner nicht befugt, von dem Erfordernis einer Auftragsbestätigung abzusehen.
    3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden am Ort seines Geschäftssitzes bzw. seiner gewerblichen Niederlassung zu verklagen.
    4. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist unser Sitz. Ist eine Montage vereinbart, ist Erfüllungsort hierfür der Ort der Montage.
    5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.

CRIMEX GMBH